Grundsätzliches

Gewicht ist nicht gleich Gewicht - der Reisemobilist unterscheidet folgende Gewichtskategorien:
zulässige Gesamtmasse und Masse im fahrbereiten Zustand, Achs-, Dach- und Anhängelast.





Die technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand wird vom Fahrzeughersteller angegeben.


Diese Masse berücksichtigt die spezifischen Betriebsbedingungen einschließlich solcher Faktoren wie Werkstoffestigkeit,Tragfähigkeit der Reifen, usw. Diese Masse darf aus sicherheitstechnischen Gründen in keinem Fall überschritten werden.
Jede Überschreitung dieses Gewichts wird als Überladung von der Polizei geahndet.
Die Masse im fahrbereiten Zustand entspricht der Masse des leeren Fahrzeuges (einschließlich Schmiermittel, Werkzeug, Ersatzrad und gefülltem Tank), mit allen werkseitig eingebauten Standardausstattungen, zuzüglich 75 kg für den Fahrer und zuzüglich der unten aufgeführten Grundausstattung.
Diese Masse sollte durch herstellerseitiges Wiegen vor der Auslieferung festgestellt, und ins Bordbuch eingetragen werden.

Beispiel:
Motorcaravan mit 2.825 kg Leergewicht.
Daraus folgt: 2.825 kg + 75 kg (Fahrer) + 160 kg (Grundausstattung) = 3.060 kg

Zur Grundausstattung gehören alle Ausrüstungsgegenstände und Flüssigkeiten, die für die sichere und ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges notwendig sind.
Die Achslast gibt Auskunft über die Gewichtsverteilung (maximale Belastungsmöglichkeit der Vorder- und Hinterachse) im Reisemobil.
Der Basis-Hersteller gibt auf Anfrage die Werte heraus. Oft sind sie aber auch direkt am Fahrzeug vermerkt.
Auch diese Gewichtsangaben müssen strikt eingehalten werden, was durch sorgfältiges Beladen, richtige Gewichtsverteilung und Kontrolle auf der Waage leicht möglich ist.
Der Aufbau-Hersteller legt die Dachlast für das jeweilige Modell fest. Die Dachlast ist von der Konstruktion des Daches (Alu-Sandwich, GfK) abhängig.
Welches Gewicht auf dem Dach transportiert werden darf ist beim Hersteller zu erfahren.
Der KFZ- Schein gibt genaue Auskunft über die Anhängerlast, d.h. wieviel gebremste und ungebremste Kilogramm gezogen werden dürfen.
Die angegebenen Werte ergeben sich aus einer Reihe von Prüfungen (unter anderem ein Dauertest mit zwei Millionen Lastwechseln), die vor Markteinführung einer Anhängekupplung durchgeführt werden.
Der Anbau der Anhängerkupplung muß von einer technischen Prüfstelle (TÜV, Dekra) abgenommen werden. Andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
( Ausgenommen hiervon sind Anhängekupplungen mit einer sogenannten E1 oder E4 Kennung )


Überladung ist kein Kavaliersdelikt. Schon ab einer Überladung von 5% drohen Geldbußen.
Nach Unfällen kann die Versicherung bei erheblicher Überladung die Regulierung ablehnen.
Die Achslast entscheidet. Überladung im Heck darf nicht mit Zuladung im Bug verrechnet werden.
Mit alten Reifen und falschem Luftdruck spielen Sie bei Überladung „Russisches Roulett".
Fahrzeuge unter 2.800 kg lassen sich wegen der hohen Steuerbelastung kaum noch vermarkten.
Die meisten Fahrzeuge unter 2.800 kg erfüllen keine Euro-Norm und liegen daher in der höchsten Steuerklasse.
Die meisten Fahrzeuge unter 2.800 kg können nicht mit einem geregelten Katalysator nachgerüstet werden.
Fahrzeuge unter 2.800 kg kosten je nach Motorgrösse eine Jahressteuer bis zu € 800,-
Die Gewichtsklasse bis 2.800 kg bringt verkehrsrechtlich keine nennenswerten Vorteile mehr.

Einen schnellen Überblick erhalten Sie mit der SMV-Auflastungstabelle

www.hasselwander.de

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